Gericht macht Geschäftsführer für JDownloader2 haftbar
Das Landgericht Hamburg hat geurteilt, dass der Geschäftsführer von Appwork für JDownloader2 persönlich haftet, auch wenn eine illegale Funktion von der Open-Source-Community stammen soll. Die Software konnte in einer Beta geschützte Streaming-Videos herunterladen.
Der Geschäftsführer einer Firma, die den Open-Source-Downloadmanager JDownloader2 anbietet, muss für urheberrechtsverletzende Funktionen dieser Software persönlich als Täter haften. Dies hat das Landgericht Hamburg in einem Urteil vom 29. November 2013 entschieden, das am 3. Dezember 2013 von der Kanzlei Rasch Rechtsanwälte veröffentlicht wurde.
Dem Urteil zufolge handelt der Geschäftsführer fahrlässig, wenn er keine Vorkehrungen wie Vorabkontrollen schafft, die verhindern, dass die Software mit einer rechtsverletzenden Funktionalität angeboten wird.
Das Unternehmen Appwork wurde wegen einer Funktion zum Download von im RTMPE-Verfahren geschützten Streaming-Videos in der Software JDownloader2 verklagt. Doch die offizielle Version der Software JDownloader hatte Downloads solcher Streams nicht ermöglicht. Die Funktion war nur in einer Betaversion der Software, also den Nightly Builds von JDownloader2, enthalten gewesen. Diese Nightly Builds würden automatisch alle fünf Minuten auf Grundlage der jüngsten Änderungen durch die Open-Source-Community erstellt, hatte Appwork erklärt. Nach einem entsprechenden Hinweis sei diese Änderung rückgängig gemacht worden.
Der Geschäftsführer legte Widerspruch ein und erklärte Golem.de, es gehe um "weit mehr als die Rechtmäßigkeit einer Software zum Download von RTMPE-geschützten Streams". Es gehe um "die grundsätzliche Frage, wer in welchem Umfang für Open-Source-Software" hafte.
Persönliche Haftung wegen fehlender Kontrollen
Doch das Landgericht Hamburg habe "auch den Geschäftsführer persönlich als Täter zur Unterlassung" verurteilt, teilte Rasch Rechtsanwälte mit. Auch Appwork hafte als Täter. Zwar liege eine Open-Source-Entwicklung vor, deren Produkt habe Appwork sich aber zu eigen gemacht. Hierfür spreche, dass der Hersteller finanziell durch Werbung von der Verbreitung der Software profitiere. Im Informationsfenster der Software sei ein Vermerk zugunsten des Unternehmens angebracht. Hierin liege eine "Berühmung zu ausschließlichen Nutzungsrechten an der Software".
Der Geschäftsführer hafte für die Rechtsverletzungen nach Paragraf 95a des Urheberrechtsgesetzes als Täter. Er hatte zwar im Verfahren eidesstattlich versichert, die Integration der Funktionalität nicht veranlasst und von ihr nichts gewusst zu haben. Das Gericht ließ dies jedoch nicht gelten.
Der Geschäftsführer hätte Vorkehrungen schaffen müssen, durch die verhindert werde, dass die Software mit einer rechtswidrigen Funktionalität angeboten werde. Dies könnte durch Kontrollen vor der Freigabe erfolgen.
Die Anwälte berichten weiter, in der mündlichen Verhandlung habe das Gericht erklärt, es könne nicht angehen, dass Appwork ein Produkt wie den JDownloader2 kommerziell verwerte, sämtliche Fragen der Haftung aber auf die unbekannte Entwickler-Community abschiebe. (asa)
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Gericht macht Geschäftsführer für JDownloader2 haftbar
Started by
PaulaAbdul
, 04.12.2013 10:56
#1
Posted 04 December 2013 - 10:56 Uhr
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Posted 04 December 2013 - 12:10 Uhr
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Posted 04 December 2013 - 20:57 Uhr
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