Üblicherweise wird vermutet, dass der Inhaber eines Internetanschlusses bei Urheberrechtsverletzung verantwortlich ist. Dies gilt für den "faktischen" Anschlussinhaber nach Ansicht des Amtsgerichts München jedoch nicht. In dem Fall ist der Anschluss geteilt und die Anschlussinhaberin und ihr Ehemann nutzen nur die Sprachtelefonie, der volljährige Sohn in einer eigenen Wohnung im gleichen Haus ist dagegen der einzige Internetnutzer in dem Haushalt.
Nun muss der Kläger beweisen, dass die Rechtsverletzung doch von der Inhaberin des Anschlusses begangen wurde, was nahezu unmöglich ist, weil es "sich um eine 80-jährige Dame handelt, die in ihrem Leben noch nicht im Internet war", so der Anwalt Markus Wekwerth.
Der Sohn könne aber nicht verklagt werden, weil er nicht der Anschlussinhaber ist, und deswegen formal die "Vermutung der Täterschaft nicht gilt".
"Im Ergebnis bietet diese Erkenntnis hervorragende Möglichkeiten, auf Filesharing-Klagen zu reagieren, ohne die 'bezichtigten' Mitnutzer des Internetanschlusses in ernsthafte Schwierigkeiten zu bringen", erklärte Wekwerth.
Ende August 2013 wurde bereits berichtet, dass eine Berliner Rentnerin, die weder Router noch Computer besaß, nicht noch einmal wegen illegalen Filesharings vor Gericht erscheinen muss. Wie ihr Rechtsanwalt Christian Solmecke berichtete, hatte der Kläger die Revision beim Bundesgerichtshof zurückgezogen. Damit sei ein Urteil zugunsten der Frau endgültig rechtskräftig geworden.
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Bearbeitet von »Jura, 23 October 2013 - 22:29 Uhr.